Rechtsanwälte Zipper & Partner
Wildemannstrasse 4
68723 Schwetzingen
Telefon: +49 6202 859480
Telefax: +49 6202 859485
Wie wir wohl alle aus der Presse erfahren haben, ist seit dem 13. 04. 2013 das neue Melderechtsrahmengesetz in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der ihm gegebenen Kompetenz in die Gesetzgebung zu dem Thema" Meldegesetz" die Gesetzesinitiative den Ländern weggenommen und auf sich übergeleitet. Insoweit ist tatsächlich alles rechtens. Allerdings ist die Materie so komplex, dass in diesem neuen Gesetz den bisherigen Inhabern der Legislative, den Ländern, zwei Jahre Zeit gegeben wurde, die eigenen Landesgesetze im Rahmen des föderalen Systems so neu auszugestalten, dass eine Harmonisierung mit dem neuen Bundesgesetz dann erfolgt sein wird.
Bisher war es von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlich geregelt, ob und in welchem Umfang Personendaten von dem einzelnen Beherbergungsbetrieb-dazu zählen nach dem neuen MRRG, Paragraph 16 Satz 4 auch Campingplätze und Stellplätze-erhoben und an die jeweils zuständige Meldebehörde weitergegeben werden musste. In Baden-Württemberg mussten beispielsweise von den Wohnmobillisten und Cämpern keine Daten erhoben werden, wenn diese nicht länger als zwei Monate unbewegt am Platz blieben. Anders in Schleswig-Holstein: Hier war die Meldepflicht vom ersten Tag an bindend.
Wie gesagt, das Ganze soll nun einheitlich dahingehend werden, dass ab 2015 alle Betreiber von Stellplätzen und Campingplätzen verpflichtet sind, von ihren Gästen die entsprechenden Daten zu erheben und an die Meldebehörde weiterzuleiten.
Es gab zu diesem Thema im Bundestag die härtesten Debatten um die Frage des Datenschutzes. Letztendlich hat die Mehrheit unserer Volksvertreter sich dahingehend entschieden, aus deren Sicht ausreichende Regulative einzurichten, die einem Datenmissbrauch Einhalt gebieten sollen. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, wird abzuwarten sein. In jedem Fall hat bereits jetzt auch in den Ländern, in denen bereits die Verpflichtung zur Abgabe der Daten besteht, der einzelne durchaus das Recht, einer Weitergabe seiner Daten ausdrücklich zu widersprechen.
Es ist für mich jedenfalls irgendwie symptomatisch, dass dieses neue Gesetz beinahe zeitgleich mit den neuen Bestimmungen zum Gebühreneinzug für Rundfunk und Fernsehen auf den Weg gebracht wurde. Ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt.
Rücktritt vom Kaufvertrag - Wie mache ich das richtig?
Ab sofort finden Sie online die richtigen Tipps, wie man vom Kaufvertrag wegen Mängeln wirksam zurücktritt und welche Ansprüche man geltend machen kann.
Ungeziefer im Wohnmobil Ratten im Wohnmobil als Mangel berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 10.12.12 unter dem Aktenzeichen 6 = 277/12 entschieden, dass Ratten im Wohnmobil einen Mangel darstellen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil.