Auf dieser Seite informieren wir Sie regelmäßig über Neues aus dem Recht um das Wohnmobil und dem allgemeinen Wohnmobilrecht.
Problematik der Bevorratung und Vorhaltung von Ersatzteilen.
Für den Laien weitgehend unverständlich und auch schwer zu transportieren ist der Umstand, dass in manchen völlig banalen Dingen des täglichen Lebens einfach eine höchstrichterliche Rechtsprechung, an der man sich orientieren kann einfach nicht vorhanden ist. Eines dieser Phänomene ist die Problematik, für welche Zeitdauer der Hersteller oder Händler eines Gegenstandes, beispielsweise eines Wohnmobils dafür Sorge tragen muss, dass Ersatzteile für dieses Kaufobjekt lieferbar sind. Wie gesagt: höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem simpel erscheinenden Thema fehlt vollständig. Wir müssen schon in die" Niederungen", besser gesagt an die vorderste Front der Rechtsprechung vordringen und bei den Amtsgerichten nachsuchen. Hier findet man eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 06.05. 1970 (1C 289/70) in der grundsätzlich ausgeführt ist, dass die Verpflichtung zur Lieferbarkeit und Lieferung von Ersatzteilen eine Nebenpflicht des eigentlichen Kaufvertrags ist, deren Verletzung dem Verkäufer/den Hersteller zum Schadensersatz verpflichtet. Die Frage nach der Zeitspanne, über die der Hersteller/der Verkäufer verpflichtet ist, Ersatzteile für den Kaufgegenstand zu bevorraten und zur Lieferung vorzuhalten ist nicht konkret beantwortet. Hier wird als Zeitmaß die gewöhnliche Betriebsdauer des Kaufgegenstandes (des Wohnmobils) gesetzt.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat sich in einer Entscheidung vom 30.01. 2004 (Aktenzeichen 3C 769/03) ebenfalls mit dieser Problematik zu befassen gehabt. Auch hier ist festgehalten, dass die Lieferbarkeit von Ersatzteilen für einen Kaufgegenstand eine Nebenpflicht des eigentlichen Kaufvertrags über die Kaufsache ist, deren Verletzung schadensersatzpflichtig macht.
In diesem Urteil gibt es ebenfalls leider keine Angaben zur Zeitspanne, über die eine Bevorratung gegeben sein muss. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Dauer der Vorhaltepflicht an Ersatzteilen grundsätzlich sich an der gewöhnlichen Betriebsdauer eines Kaufgegenstandes, konkret hier eines Wohnmobils orientieren muss.
Nachdem allenthalben in Besprechungen zum Thema" Lebensdauer eines Wohnmobils" von einem Mindest - Zeitraum von zehn Jahren die Rede ist, wird man davon ausgehen müssen, dass auch die Vorhaltezeit, die Zeit, in der also ein Hersteller/Händler verpflichtet ist, Ersatzteilen zu bevorraten und vorzuhalten zehn Jahre betragen sollte. Ist er innerhalb dieses Zeitraums nicht in der Lage, ein Ersatzteil zu liefern, greift die Schadensersatzpflicht. Der Käufer des Wohnmobils kann-natürlich nach vorhergehender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung-das Ersatzteilen auf Kosten des Verkäufers/Herstellers sich in Einzelanfertigung herstellen lassen. Wenn dann die Rechtsprechung dem oben aufgezeigten Gedankengang folgt, ist damit zu rechnen, dass der Käufer des Wohnmobils diesen Schadensersatzanspruch auch im Klageweg wird durchsetzen können.
Schwetzingen den 26.03. 2013
Rechtsanwalt Rüdiger Zipper
Der BGH hat in seiner Entscheidung am 29.06.2011 unter dem Az. VIII ZR 202/10 entschieden: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner
Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht
über-steigen.
Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen
Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Wohnmobil zum Preis von EUR 134.437 gekauft worden ist. Dieses wies Mängel auf. Die Eingangstür ließ sich mit normalem Kraftaufwand nicht vollständig schließen und der Luftdruck bei einem der Reifen fiel von dem vorgeschriebenen Wert ab. Ferner konnte das Klappfenster in geöffnetem Zustand mit der Tür kollidieren. Es lag insoweit zwar keine technische Fehlkonstruktion im eigentlichen Sinne vor, weil sowohl die Funktion der Tür als auch die des Klappfensters vollständig gegeben sei, aber es lag ein Komfortmangel vor.
Der BGH führt in der Entscheidung weiter aus:
Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheb-lich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtspre-chung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2).
Grundsätzlich berechtigt das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewicht bei einem Wohnmobil zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Es fehlt an der vereinbarten Beschaffenheit des Wohnmobils im Sinne der Vorschrift des § 434 Abs.1 S.1 BGB.
In einer Entscheidung, die als Ausreißer gelten muss, hat das OLG Hamm entschieden, dass das Überschreiten des Gesamtgewichts dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sich das Gewicht durch gereingeres Befüllen der Frischwassertanks und des Kraftstofftanks ausgleichen lässt. Im dortigen Fall hatten sich die Parteien beim Kauf eines Wohnmobils dahingehend geeinigt, dass dieses Wohnmobil über 4 Schlaf- und insgesamt 6 Sitzplätze verfügen soll. In diesem Fall müssen diese Schlafplätze und Sitzplätze des Wohnmobils im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts auch als solche nutzbar sein. Entscheidend ist der Fahrzeugzustand bei Gefahrübergang, also ohne das Gewicht nachträglich vom Käufer eingebauter Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände.
Das OLG Hamm meint in dem Urteil weiter: Wurde dem Käufer eines Wohnmobils vor dem Vertragsabschluss ein Verkaufsprospekt übergeben, muss sich der Verkäufer die darin gemachten Angaben zu den technischen Daten des Fahrzeugs - hier speziell zu den Punkten "Masse in fahrbereitem Zustand kg", "zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand kg" und "Zuladung" - als werbende Anpreisung i.S.d. § 434 Abs. 1 S.3 BGB zurechnen lassen.
Im vorliegenden Fall war es von ganz erheblicher Bedeutung, dass der Käufer die Zuladungsmöglichkeit durch die eigenverantwortlich getroffene Entscheidung, sein Fahrzug mit ihm sinnvoll erscheinenden Ausrüstungsgegenständen auszustatten, selbst reduziert hat.
Andererseits hat das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 17.06.2009, Az. 10 O 3876/08 richtigerweise klar gestellt, dass der Käufer eines Wohnmobils einen Anspruch auf Rückübertragung und Rückzahlung
des Kaufpreises hat, wenn das Wohnmobil keine Zuladungskapazität aufweist, die benötigt wird, um das Wohnmobil als solches nutzen zu können.